Stand 11.01.2023
Stromkostenerstattung für Hilfsmittel
In Zeiten steigender Stromkosten möchten wir sie darauf hinweisen, dass sie sich Stromkosten für elektronische Hilfsmittel die sie vom Arzt verschrieben bekommen haben, von ihrer Krankenkasse erstatten lassen können.
Der Bundesgerichtshof hat im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 SGB V auch den für den Betrieb benötigten Strom einschließt. Das bedeutet, dass die Krankenkasse nicht nur die Anschaffung und die Instandhaltung, sondern auch die eventuell erforderliche Stromversorgung des Hilfsmittels finanzieren muss. Sie können sich die Stromkosten für bis zu vier Jahre rückwirkend erstatten lassen.
Zu den erstattungsfähigen Hilfsmitteln gehören zum Beispiel: Absauggeräte, Beatmungsgeräte, Bildschirmlesegeräte, Geräte zum Abhusten, Elektrorollstühle, Fahrbare Lister, Inhalationsgeräte, Pflegebetten, Schlafapnoegeräte mit Atemgasbefeuchter
Da es keine einheitliche Regelung zur Abrechnung gibt sollten Sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen wie sie die Stromkosten erstattet. Manche haben dafür entsprechende Formulare, bei anderen genügt ein formloser Antrag.
Weiter Informationen in Leichter Sprache und auch eine Beispielberechnung finden Sie hier.
Aktuelle Corona-Informationen:
Regeln am Arbeitsplatz
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske entfällt in der GWN und in den Fahrdiensten. Um möglichen Ansteckungen entgegenzuwirken, wird bei Unterschreitung des Mindestabstandes weiter empfohlen eine Maske zu tragen.
In der Arbeitsstätte, das heißt in den Betriebsstätten der GWN, werden die Corona-Schutzregeln aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen vom Arbeitgeber in Abstimmung mit Betriebs- und Werkstattrat festgelegt. Sollten die Infektionszahlen in der GWN innerhalb kurzer Zeit stark steigen, muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und der Infektionsschutz neu betrachtet werden. Dies kann zur Folge haben, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Maske wieder eingeführt wird.
Besucherregelung
Alle Besuche in der GWN sollen weiterhin auf das Notwendige beschränkt bleiben. Die Testpflicht für Besucher entfällt .
Wichtig!
Weiterhin sind die Abstands-, Masken- und Hygieneregeln einzuhalten, damit wir alle gesund bleiben.